Satzung

der Boule-lnitiative-RE-Suderwich 04 e.V.

Präambel

Der Verein Boule-lnitiative-RE-Suderwich 04 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping-und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Niemand darf rassistisch oder wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Der Verein unterstützt die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

Wir gehen respektvoll und ehrlich miteinander um und leben Fairness und Toleranz nach innen und außen. Wir schätzen unsere Wurzeln und sind offen für Neues. Wir streben eine stabile Finanzstruktur und somit finanzielle Unabhängigkeit an. Von entscheidender Bedeutung sind erschwingliche Mitgliedsbeiträge. Wir freuen uns über Mitglieder, die unseren Verein mit ihrem Engagement unterstützen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Boule-lnitiative-RE-Suderwich 04“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister (B.I.RE-Suderwich 04).
  2. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. VR 2509 eingetragen.
  3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, insbesondere des Boulespiels (Petanque).
  2. Der Zweck des Vereins wird durch

           a) wöchentliche Trainingseinheiten
           b) Ligaspiele
           c) Turnierspiele (z. B. Ausrichtung von Meisterschaften/Ligaspieltagen/Generationenturnieren für den DPV, BPV NRW)
           d) Teilnahme an Fachseminaren des Dachverbandes verwirklicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

 

§ 4 Verbandsmitgliedschatten

  1. Der Verein ist über den Landesfachverband Nordrhein-Westfalen e.V. Mitglied im Deutschen Petanque Verband e.V. sowie im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V ..
  2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Recklinghausen e .V ..
  3. Der Verein ist Mitglied im StadtSportVerband Recklinghausen e.V ..

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
    Aufnahmeantrag an den Verein zu richten . Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen., Ausnahmen siehe §9 Abs. 7.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  6. Als Vereinsmitglieder gelten alle Personen, die auf dem Gründungsvertrag bekundet sind, es sei denn ein Fall aus§ 6 greift.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern wird in einer Ehrenordnung geregelt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    b) durch Ausschluss aus dem Verein;
    c) durch Tod;
    d) Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist
    schriftlich an den Vorstand, mit einer Mindestfrist von sechs Wochen, vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu richten.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
    aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    – grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    – sich grob unsportlich verhält;
    – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3.  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wennestrotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss durch den Gesamtvorstand darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung der Ausschluss bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 Beiträge, Gebühren und Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
    Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beschluss über die Festlegung der Höhe der Beiträge bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder{§ 7 Abs. 7). Der festgelegte Mitgliedsbeitrag gilt für das folgende Geschäftsjahr.
  4. Der Jahresbeitrag für das neue Geschäftsjahr ist bis spätestens zum 15. Januar zu begleichen. Teilzahlungen sind nicht vorgesehen.
  5. Der Mitgliedsbeitrag umfasst nicht die Gebühren der Spielerlizenzen. Lizenzen werden vom Vorstand beantragt. Dies setzt ein ausgeglichenes Beitragskonto des Mitglieds voraus. Die Lizenzgebühr trägt das Mitglied. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  8. Weiteres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen
    Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, smd aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Ordnungen zu
beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, ehrenamtliche Beisitzer und Übungsleiter Folge zu leisten.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder
c) als Gesamtvorstand.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die
Mitgliederversammlung soll jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen . Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung
setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur
Teilnahme einzuladen.
Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht
stimmberechtigte Mitglieder.
(4) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten :
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den Vorstand
b) Erstattung des Kassenberichts und Bericht über die Lage des Vereinsvermögens
durch die Kassierer
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes
f) Beschlussfassung über vorliegende I nicht vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn sie
1. der Vorstand beschließt
2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

{6) Die Einberufung erfolgt, sowohl für ordentliche, als auch für außerordentliche
Mitgliederversammlungen durch den Vorstand. Dies geschieht mittels Aushang an der
Vereinsaushangtafel, sowieperE-Mail oder Brief. Bei Mitgliedern die eine E-Mail-Adresse
hinterlegt haben wird diese verwendet.
{7) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von
mindestens 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer
derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind
ausgeschlossen. Einberufungsform und-fristergeben sich aus Absatz (3).
{8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. §24 Auflösung des Vereins bleibt hiervon
unberührt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person
übertragen.
(10) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime
Abstimmung durch ein anwesendes ordentliches Mitglied beantragt wird, ist eine
geheime Abstimmung durchzuführen.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
{12) Über die Versammlung, insbesondere die dabei gefassten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(13) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(14) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden
einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute
Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen
erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind
wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(15) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des
Namens gestellt werden.
1. Anträge sind zu begründen und sind spätestens zehn Werktage vor der Versammlung
schriftl ich beim Vorstand zu Händen des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden
einzureichen.
2. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn sie von der
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
4. Entlastung des Gesamtvorstandes;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht
etwas Abweichendes regelt;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Beschlussfassung-über Anträge.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1} Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden und dem ersten Kassierer.
(2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind
einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis ist die
Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
beschränkt.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4} Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5} Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist
nicht zulässig.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7} Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
bestimmen.
(8} Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er
kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren perE-Mail oder per Telefonkonferenz
fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung perE-Mail
oder Telefonkonferenz mitwirken. ln Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren . Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
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RE·Suderwich 04 e. V.
(2) Eine Pe rson darf nur eine der vorgenannten Funktionen ausüben. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen
Vereinsmitglieder, wenn erforderlich, für den Rest der Amtsperiode Ersatz.
(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden immer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt,
wobei die Wahlen des ersten und zweiten Amtsträgers immer im Wechsel stattfinden
müssen.
(4) Die Wahlen des 1. Vorsitzenden, des 1. Kassierers und des 1. Schriftführers finden generell
in geraden Jahren statt (2020, 2022, etc.)
(5) Die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des 2. Kassierers und des 2. Schriftführers finden generell
in ungeraden Jahren statt (2019, 2021, etc.)
(6) Finden zwischenjährige Wahlen statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(7) Für alle Wahlen ist auf der jeweiligen Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Er leitet die
Wahlen und stellt das Ergebnis fest.
(8) ln den Gesamtvorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden .
(9) Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt auch die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
(10) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(11) Der Gesamtvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens drei
Werktagen einberufen; mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung
verlangen .
(12) Die Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt z.B. nach dem sog.
“ Ressortprinzip“ (Vereinsentwicklung & Vereinskultur; Geschäftsführung, Verwaltung &
Finanzen/Steuern/Recht/Versicherungen; Öffentlichkeitsarbeit (intern & extern) &
Marketing; Sportorganisation & Veranstaltungen) und wird in einer Geschäftsordnung für
den Vorstand näher geregelt.

(13) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
Vorlage von Rechenschaftsberichten für die Mitgliederversammlung
Ausschluss von Mitgliedern
kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäfts-
führenden Vorstandes.
Erarbeitung von Vorschlägen über Beiträge, Gebühren und Umlagen
(14) Der Gesamtvorstand soll möglichst regelmäßig und im Bedarfsfall einberufen werden .

§ 17 Beisitzer
(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Beisitzer
Funktionen (z.B. : Sportwart, Manager, Medienwart, Datenschutzansprechpartner und
Jugendwart) benannt werden. Diese sind rechtlich unselbständige Funktionen des Vereins.
Der Gesamtvorstand kann die Benennung und Entlassung von Beisitzern beschließen.
(2) Die Aufgaben der Beisitzer werden in den Aufgabenbeschreibungen zum sog.
“ Ressortprinzip“ im Anhang zur Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt.

E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich nicht selbständig und entscheidet nicht
selbständig über ihre zufließenden Mittel aus evtl. Spenden oder Sponsorengeldern.
(3) Mit der Eigenständigkeit/Führung und Selbstverwaltung der Vereinsjugend ist gemeint,
dass diese keinen Anspruch auf ein eigenes Bankkonto und keine eigene Barkasse hat. Es
wird für die Vereinsjugend keine eigene Kostenstelle eingerichtet, die sie
eigenverantwortlich bewirtschaften kann.
(4) Es gibt derzeit keine Organe der Vereinsjugend.

F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Vergütung von Aufträgen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
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RE·Suderwich 04 e. V.
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im
Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden .
(5) Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial und Fahrtkosten)
ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der
Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen
Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; Arbeits- oder Zeitaufwand werden nicht
erstattet.
(6) Weitere Einzelheiten werden in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die
nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. ln
jedem Jahr muss der erste Kassenprüfer ausscheiden. Die Kasse ist in jedem Jahr bis zur
regulären jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer geben auf der
Mitgliederversammlung ihren Bericht ab. Jedes Mitglied hat das Recht, diesen Bericht
beim Vorstand anzufordern.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende
Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfung wird in der Finanzordnung geregelt, d. h. Gegenstand und Umfang der
Prüfung werden bestimmt, um Konflikte zwischen Kassenprüfern und Vorstand über die
Kompetenzen der Kassenprüfer zu vermeiden. Der Prüfbericht ist Grundlage für die
Entlastung des Vorstandes.
§ 20 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt
durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. Die Satzung gibt damit die
Ermächtigungsgrundlage für weitere Regelungen über Vereinsordnungen.
a) Beitragsordnung
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Finanzordnung
Geschäftsordnung für den Vorstand
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
Ehrenordnung
Sportordnung
Platzordnung
Datenschutzordnung
Jugendordnung
(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Während die Satzung in das Vereinsregister eingetragen wird, ist das bei Ordnungen in der
Regel nicht erforderlich.
(4) Vereinsordnungen sind für die Mitglieder genauso verbindlich, wie die Satzung des
Vereins.
§ 21 Haftung
Die Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:
(1) § 31 Haftung des Vereins für Organe
(2) § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(3) § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

§ 22 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung als solche bezeichnet werden.
§ 23 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz regelt eine detaillierte
Datenschutzordnung.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der volljährigen
ordentlichen Vereinsmitglieder, mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit beschlossen
werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im !=alle d e r Au fl ösunß
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins

(3) Der Auflösungsantrag muss mit Einladung zur Mitgliederversammlung in der
Tagesordnung angekündigt werden.
(4) Muss die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, so ist innerhalb
von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung, unter Wahrung der vorgesehenen
Form und Frist einzuberufen.
(5) Die Versammlung ist sodann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf
dann der Mehrheit der Stimmen der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
(6) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den:
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Aifred-Str. 25
Sportpark Wedau
47055 Duisburg
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports verwendet werden darf.
(7) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung zeichnet der Vorstand wie folgt:
Recklinghausen, 09. April 2019
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Martin Wleklik Alexandra Nothelle
Vorstand nach § 26 BGB_l. Vorsitzender