Der Verein Boule-lnitiative-RE-Suderwich 04 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping-und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Niemand darf rassistisch oder wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Der Verein unterstützt die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter (männlich/weiblich/divers).
Wir gehen respektvoll und ehrlich miteinander um und leben Fairness und Toleranz nach innen und außen. Wir schätzen unsere Wurzeln und sind offen für Neues. Wir streben eine stabile Finanzstruktur und somit finanzielle Unabhängigkeit an. Von entscheidender Bedeutung sind erschwingliche Mitgliedsbeiträge. Wir freuen uns über Mitglieder, die unseren Verein mit ihrem Engagement unterstützen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
a) wöchentliche Trainingseinheiten
b) Ligaspiele
c) Turnierspiele (z. B. Ausrichtung von Meisterschaften/Ligaspieltagen/Generationenturnieren für den DPV, BPV NRW)
d) Teilnahme an Fachseminaren des Dachverbandes verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschatten
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Beiträge, Gebühren und Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
4. Entlastung des Gesamtvorstandes;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht
etwas Abweichendes regelt;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Beschlussfassung-über Anträge.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1} Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden und dem ersten Kassierer.
(2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind
einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis ist die
Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
beschränkt.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4} Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5} Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist
nicht zulässig.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7} Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
bestimmen.
(8} Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er
kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren perE-Mail oder per Telefonkonferenz
fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung perE-Mail
oder Telefonkonferenz mitwirken. ln Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind
innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren . Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
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RE·Suderwich 04 e. V.
(2) Eine Pe rson darf nur eine der vorgenannten Funktionen ausüben. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen
Vereinsmitglieder, wenn erforderlich, für den Rest der Amtsperiode Ersatz.
(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden immer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt,
wobei die Wahlen des ersten und zweiten Amtsträgers immer im Wechsel stattfinden
müssen.
(4) Die Wahlen des 1. Vorsitzenden, des 1. Kassierers und des 1. Schriftführers finden generell
in geraden Jahren statt (2020, 2022, etc.)
(5) Die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des 2. Kassierers und des 2. Schriftführers finden generell
in ungeraden Jahren statt (2019, 2021, etc.)
(6) Finden zwischenjährige Wahlen statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(7) Für alle Wahlen ist auf der jeweiligen Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Er leitet die
Wahlen und stellt das Ergebnis fest.
(8) ln den Gesamtvorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden .
(9) Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt auch die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
(10) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(11) Der Gesamtvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens drei
Werktagen einberufen; mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung
verlangen .
(12) Die Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt z.B. nach dem sog.
“ Ressortprinzip“ (Vereinsentwicklung & Vereinskultur; Geschäftsführung, Verwaltung &
Finanzen/Steuern/Recht/Versicherungen; Öffentlichkeitsarbeit (intern & extern) &
Marketing; Sportorganisation & Veranstaltungen) und wird in einer Geschäftsordnung für
den Vorstand näher geregelt.
(13) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
Vorlage von Rechenschaftsberichten für die Mitgliederversammlung
Ausschluss von Mitgliedern
kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäfts-
führenden Vorstandes.
Erarbeitung von Vorschlägen über Beiträge, Gebühren und Umlagen
(14) Der Gesamtvorstand soll möglichst regelmäßig und im Bedarfsfall einberufen werden .
§ 17 Beisitzer
(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Beisitzer
Funktionen (z.B. : Sportwart, Manager, Medienwart, Datenschutzansprechpartner und
Jugendwart) benannt werden. Diese sind rechtlich unselbständige Funktionen des Vereins.
Der Gesamtvorstand kann die Benennung und Entlassung von Beisitzern beschließen.
(2) Die Aufgaben der Beisitzer werden in den Aufgabenbeschreibungen zum sog.
“ Ressortprinzip“ im Anhang zur Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt.
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich nicht selbständig und entscheidet nicht
selbständig über ihre zufließenden Mittel aus evtl. Spenden oder Sponsorengeldern.
(3) Mit der Eigenständigkeit/Führung und Selbstverwaltung der Vereinsjugend ist gemeint,
dass diese keinen Anspruch auf ein eigenes Bankkonto und keine eigene Barkasse hat. Es
wird für die Vereinsjugend keine eigene Kostenstelle eingerichtet, die sie
eigenverantwortlich bewirtschaften kann.
(4) Es gibt derzeit keine Organe der Vereinsjugend.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Vergütung von Aufträgen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
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RE·Suderwich 04 e. V.
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im
Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden .
(5) Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial und Fahrtkosten)
ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der
Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen
Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; Arbeits- oder Zeitaufwand werden nicht
erstattet.
(6) Weitere Einzelheiten werden in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die
nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. ln
jedem Jahr muss der erste Kassenprüfer ausscheiden. Die Kasse ist in jedem Jahr bis zur
regulären jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer geben auf der
Mitgliederversammlung ihren Bericht ab. Jedes Mitglied hat das Recht, diesen Bericht
beim Vorstand anzufordern.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende
Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfung wird in der Finanzordnung geregelt, d. h. Gegenstand und Umfang der
Prüfung werden bestimmt, um Konflikte zwischen Kassenprüfern und Vorstand über die
Kompetenzen der Kassenprüfer zu vermeiden. Der Prüfbericht ist Grundlage für die
Entlastung des Vorstandes.
§ 20 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt
durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. Die Satzung gibt damit die
Ermächtigungsgrundlage für weitere Regelungen über Vereinsordnungen.
a) Beitragsordnung
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Finanzordnung
Geschäftsordnung für den Vorstand
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
Ehrenordnung
Sportordnung
Platzordnung
Datenschutzordnung
Jugendordnung
(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Während die Satzung in das Vereinsregister eingetragen wird, ist das bei Ordnungen in der
Regel nicht erforderlich.
(4) Vereinsordnungen sind für die Mitglieder genauso verbindlich, wie die Satzung des
Vereins.
§ 21 Haftung
Die Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:
(1) § 31 Haftung des Vereins für Organe
(2) § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(3) § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
§ 22 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung als solche bezeichnet werden.
§ 23 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz regelt eine detaillierte
Datenschutzordnung.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der volljährigen
ordentlichen Vereinsmitglieder, mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit beschlossen
werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im !=alle d e r Au fl ösunß
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins
(3) Der Auflösungsantrag muss mit Einladung zur Mitgliederversammlung in der
Tagesordnung angekündigt werden.
(4) Muss die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, so ist innerhalb
von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung, unter Wahrung der vorgesehenen
Form und Frist einzuberufen.
(5) Die Versammlung ist sodann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf
dann der Mehrheit der Stimmen der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
(6) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den:
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Aifred-Str. 25
Sportpark Wedau
47055 Duisburg
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports verwendet werden darf.
(7) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung zeichnet der Vorstand wie folgt:
Recklinghausen, 09. April 2019
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Martin Wleklik Alexandra Nothelle
Vorstand nach § 26 BGB_l. Vorsitzender
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